Häufig werden Automobil-Kaufverträge zumindest teilweise finanziert. Solche Verbraucherdarlehensverträge können durch den Darlehensnehmer, also hier den Käufer des Pkw, innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß widerrufen werden (§ 495 BGB i.V.m. § 355 BGB). Entscheidet sich der Käufer für den Widerruf des Darlehensvertrags, wirkt sich dies auch auf den Kaufvertrag aus: Nach § 358 BGB ist der Käufer auch an diesen nicht mehr gebunden. Beide Verträge sind rückabzuwickeln: Die finanzierende Bank erhält den Darlehensbetrag zurück, der Käufer muß das Fahrzeug an den Verkäufer zurückgeben. Hat der Käufer das Fahrzeug nur teilfinanziert, erhält er vom Verkäufer seinen Teil des Kaufpreises zurück.

Soweit, so gut. Allerdings besteht für den Käufer ein häufig unterschätztes Risiko. Denn nach § 357 Abs. 7 BGB haftet der Verbraucher dem Verkäufer für einen Wertverlust der Ware, wenn „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“. Dabei kann nach einem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.01.2019 (1 S 34/18), das wir zugunsten eines von uns vertretenen Autohauses erstritten haben, der Wertverlust schon durch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer in der Zeit zwischen Übergabe des Fahrzeugs und Erklärung des Widerrufs eintreten.

Das Landgericht begründet dies damit, daß die Anzahl der in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief) eingetragenen Vorbesitzer einen maßgeblichen wertbildenden Faktor darstellt und daß dies nicht nur bei Neu-, sondern auch bei Gebrauchtwagen gilt. Bei Neuwagen kann dies zu ganz erheblichen Ansprüchen des Autohauses führen, da schon der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform 2002 davon ausging, daß die erstmalige Zulassung eines Kfz einen regelmäßigen Wertverlust von immerhin 20 % auslöst. Im konkret zu entscheidenden Fall nahm das Landgericht Heidelberg bei einem Gebrauchtwagen, dessen Erstzulassung ein Jahr zurücklag, einen Wertverlust von 3 % an.

Zwar sind die vom Landgericht Heidelberg zugunsten unserer Mandantin rechtskräftig beantworteten Fragen noch nicht höchstrichterlich, also durch den Bundesgerichtshof, geklärt. Gleichwohl ist Verbrauchern, die den Kauf eines Pkw finanzieren, zu empfehlen, das Fahrzeug innerhalb der Widerrufsfrist noch nicht zuzulassen, falls sie sich noch nicht völlig sicher sind, ob sie an den beiden Verträgen (Darlehen und Kfz-Kauf) festhalten wollen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Diem.