Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind sowohl im Baurecht als auch im allgemeinen Zivilrecht keine Seltenheit. Im Zusammenhang mit der Formulierung entsprechender Klageanträge werden jedoch im Einzelfall hohe Anforderungen an den Rechtsanwalt gestellt. Werden diese nicht gewahrt, kann dies zur Abweisung der Klage führen, wie juristisch anspruchsvolle Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 27.06.2018, Aktenzeichen 2 O 165/17, veröffentlicht in BauR 2018, 258 ff. zeigt: Dort gab das Landgericht Heidelberg unserer Kanzlei in der Auffassung recht, dass im Zusammenhang mit Beseitigungsansprüchen nach Grundstücksvertiefungen bestimmte Merkmale bereits im Rahmen des Klageantrags benannt und ausgeführt werden müssen. Der gegnerischen Kanzlei war dies bis zuletzt nicht gelungen.

Eine ausführliche Kommentierung von Rechtsanwalt Dr. Meixner aus unserer Kanzlei findet sich nun in der Zeitschrift Baurecht 2019, Seiten 299-301. In diesem Rahmen setzt sich der Autor ausführlich mit der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, aber auch mit den zahlreichen grundlegenden Rechtsproblemen des entschiedenen Falles intensiv auseinander. Auch im Zusammenhang mit baurechtlichen Beseitigungsansprüchen können Sie daher auf die qualifizierte Unterstützung durch unsere Kanzlei bauen.

UPDATE: Inzwischen hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auffassung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Meixner bestätigt und die von der Gegenseite gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die oben genannte Entscheidung des Landgerichts Heidelberg ist demnach rechtskräftig.