Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Unter den Bauunternehmen ist die Verunsicherung groß. Denn schon jetzt steht fest, dass Ihnen zahlreiche neue Pflichten aufgebürdet werden. Doch des einen Freud, ist des anderen Leid: Das neue Bauvertragsrecht bringt für den privaten Bauherrn, aber auch für den Käufer einer neuerrichteten Eigentumswohnung zahlreiche bislang unbekannte Rechte mit sich, die den bisweilen recht nervenaufreibenden Vorgang des Hausbaus oder Wohnungskaufes für den Verbraucher wesentlich angenehmer als bisher gestalten sollen. Allerdings birgt das neue Bauvertragsrecht auch für den Verbraucher einige Fallstricke, die es im Vorfeld zu bedenken gilt:
- Mehr Rechte für den privaten Bauherrn
Das neue Bauvertragsrecht schafft einen bislang unbekannten Vertragstypen: Den „Verbraucherbauvertrag“. Dieser bringt zahlreiche Rechte für den privaten Bauherrn mit sich – und zwar schon vor Abschluss des eigentlichen Vertrages. So haben Verbraucher nun Anspruch auf eine detaillierte und übersichtliche Baubeschreibung, welche das Bauunternehmen bereits einige Zeit – angemessen dürften mindestens zwei Wochen sein – vor dem Vertragsschluss kostenlos aushändigen muss. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist, dass der Verbraucher mit dieser Baubeschreibung bei Konkurrenzunternehmen Vergleichsangebote einholen kann.
Ist der Vertragspartner einmal gefunden, spielt die Baubeschreibung auch weiterhin eine erhebliche Rolle: Das Bauunternehmen kann auf deren Inhalt „festgenagelt“ werden, denn die Baubeschreibung ist verbindlicher Vertragsbestandteil. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur dann, wenn der Verbraucher sich selbst um die Planung kümmert, d.h. einen eigenen Architekten beauftragt hat.
Die Baubeschreibung ist aber nicht das einzige Dokument, das an den Verbraucher vor Baubeginn herauszugeben ist. Das Bauunternehmen ist nun auch dazu verpflichtet, Pläne und Unterlagen herauszugeben, die der Verbraucher beispielsweise als Nachweis gegenüber Behörden oder zur Beantragung eines KfW-Kredites benötigt.
Die sicherlich größte Neuerung im Zusammenhang mit dem Verbraucherbauvertrag ist das aus anderen Verträgen inzwischen schon hinlänglich bekannte Widerrufsrecht, welches jetzt auch das neue Bauvertragsrecht den Verbrauchern an die Hand gibt. Grundsätzlich kann der Verbraucherbauvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dies gilt freilich nur dann, wenn das Bauunternehmen den Verbraucher über dieses Recht auch im Vorfeld – ordnungsgemäß! – belehrt hat. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Widerrufsfrist sogar bis zu einem Jahr und 14 Tagen. Unter Umständen kann demnach der Bauvertrag sogar nach Fertigstellung des eigentlichen Baus noch widerrufen werden.
Doch nicht nur im Anfangsstadium des Baus, sondern vielmehr auch während dessen Ausführung gibt das neue Gesetz dem Verbraucher neue Rechte: Dieser kann nunmehr selbst in einer späten Bauphase, jedenfalls im Rahmen des Zumutbaren, eine Veränderung der Bauausführung in Auftrag geben. Fällt dem Bauherrn also etwa nach Erstellung des Rohbaus ein, dass er statt des Carports doch lieber eine feste Doppelgarage errichtet haben möchte, so kann er diese Änderung im Extremfall einseitig und ohne Zustimmung des Bauunternehmens anordnen. Selbstverständlich darf das Bauunternehmen diese Leistungen „extra“ berechnen. Diese Nachberechnung ist für das Bauunternehmen jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und lässt sich unter Umständen in einem gerichtlichen Verfahren jedenfalls teilweise abwehren.
- Risiken für den privaten Bauherrn
Bei alledem darf nicht übersehen werden, dass das neue Bauvertragsrecht für den Verbraucher auch durchaus nennenswerte Gefahren birgt. Im Baurecht sehr relevant ist der Zeitpunkt der Bauabnahme. Zu dieser kann das Bauunternehmen nach neuem Recht den privaten Bauherren auffordern. Verweigert dieser die Abnahme ohne zumindest einen Baumangel vorzutragen, so gilt das erstellte Werk als abgenommen – unabhängig davon, ob an dem Gebäude noch Mängel bestehen oder nicht. Diese Folge sollte dringend vermieden werden!
- Fazit
Wie die vorigen Ausführungen zeigen, bietet das neue Bauvertragsrecht dem Verbraucher u.a. zahlreiche bislang unbekannte Rechte. Insoweit sollte den Bauunternehmen schon vor Vertragsunterzeichnung „auf die Finger geschaut“ werden. Hier empfiehlt es sich, einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen – damit die neuen Rechte nicht nur im Gesetzbuch stehen, sondern auch tatsächlich beim Bauherrn ankommen. Unsere Kanzlei ist seit über 30 Jahren sehr erfolgreich auf dem Gebiet des privaten Baurechts tätig. Zögern Sie demnach nicht, uns bei eventuellen Fragen zu dieser Thematik zu kontaktieren.