Ein von uns vertretenes, in der Schweiz ansässiges Handelsunternehmen hat einem Konkurrenten, der Cross Media Production Germany Ltd. aus Hennef, mit Urteil des Landgerichts Köln vom 25.07.2017 (Az.: 33 O 133/15) verbieten lassen, unter der Bezeichnung „BARF“ oder „B.A.R.F.“ Fleischtöpfe für Hunde und/oder Katzen anzubieten und/oder zu vertreiben, die nicht ausschließlich Rohfutter enthalten. Dabei ging es um die Produktreihe „Dr. Clauder’s BARF Spezialitäten“. Das Landgericht Köln stimmt in seinem Urteil unserer Auffassung zu, wonach es irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist, „schonend eingekochte“ Fleischtöpfe als BARF-Produkte zu bezeichnen, weil der Verkehr unter „BARF“ bzw. dem Verb „barfen“ die Fütterung von rohen Zutaten, insbesondere rohem Fleisch, versteht.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.